Statutum der Stadt Flensburg, oder das ihr von dem ehemaligen Herzog zu Süder-Jütland, Woldemar dem Vierten, im Jahr 1284 verliehene Stadt-Recht, nebst der alten flensburgischen Knuts-Gilde-Skraa und einigen andern Urkunden aus den dänischen, plattdeutschen und lateinischen bey der Stadt seither aufbehaltenen Handschriften itzo zum erstenmal ans Licht gestellet und mit einem vollständigen Register versehen
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